1.2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 6'500.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 420.00, gesamthaft Fr. 6'920.00, sind von der Klägerin zu ¾ mit Fr. 5'190.00 und von den Beklagten zu ¼ mit Fr. 1'730.00 zu bezahlen. Die Beklagten haften für ihren Kostenanteil solidarisch. 3. Die Klägerin wird verpflichtet, den Beklagten die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 15'000.00 zur Hälfte mit Fr. 7'500.00 zu ersetzen. Zustellung an: die Klägerin (Vertreter) die Beklagten (Vertreterin) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten