Teilklage handelte – im Quervergleich ebenfalls eher hoch. Infolgedessen rechtfertigt es sich, die volle Parteientschädigung auf den Maximalbetrag von Fr. 15'000.00 festzulegen, während eine Überschreitung des Entschädigungsrahmens mangels eines geradezu ausserordentlichen Aufwandes nicht in Betracht fällt. Davon hat die Klägerin den Beklagten die Hälfte (Fr. 7'500.00) zu ersetzen. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Klage werden die Beklagten verpflichtet, der Klägerin Fr. 26'930.00 für den Unterhalt von D._____ bzw. als Elternbeiträge an schulische und erzieherische Einrichtungen, in denen er sich aufhielt, zurückzuerstatten.