Der Streitwert ist hier im obersten Bereich des Streitwertrahmens bzw. nahe der Streitwertobergrenze von Fr. 100'000.00 gemäss § 8a Abs. 1 lit. b Ziff. 3 Anwaltstarif angesiedelt. Zudem war der mutmassliche Aufwand der Rechtsvertreterinnen der Beklagten mit einem ausgedehnten doppelten Schriftenwechsel und vier weiteren Stellungnahmen der Beklagten hoch; allerdings fand keine Verhandlung statt. Auch die Komplexität der Materie war klar überdurchschnittlich. Die Bedeutung des Falles für die Beklagten war – zumal es sich trotz der erheblichen Klagesumme um eine blosse - 28 -