Zudem hat die mehrheitliche unterliegende Klägerin den Beklagten einen Teil der Parteikosten für die anwaltliche Vertretung vor Verwaltungsgericht zu ersetzen (§ 63 VRPG i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b und Art. 106 Abs. 2 ZPO), die gemäss der verwaltungsgerichtlichen Verrechnungspraxis (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2012, S. 223 ff.; 2011, S. 247 ff.; 2009, S. 278 ff.) auf die Hälfte einer vollen Parteientschädigung zu bemessen sind.