In teilweiser Gutheissung der vorliegenden Klage sind die Beklagten demnach zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von Fr. 26'930.00 zu bezahlen. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen. III. 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens – die Klägerin dringt mit ihrer Klage nur zu rund einem Viertel durch – sind die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten nach dem sog. Unterliegerprinzip zu drei Vierteln der Klägerin und zu einem Viertel den Beklagten aufzuerlegen (§ 63 VRPG i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. a und Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Beklagten haften für ihren Kostenanteil solidarisch (vgl. § 63 VRPG i.V.m. Art. 106 Abs. 3 Satz 2 ZPO).