3. Zusammenfassend beschränkt sich die Rückerstattungspflicht der Beklagten gegenüber der Klägerin auf Kosten von insgesamt Fr. 28'170.00 (Fr. 2'700.00 Kosten für die Familienbegleitung [vgl. Erw. 2.1 vorne]; Fr. 2'925.00 als Elternbeiträge für die Beschulung im Internat B. der Stiftung "F._____" [vgl. Erw. 2.2 vorne]; Fr. 19'325.00 als Elternbeiträge für die Unterbringung von D._____ im Jugendheim R._____ [vgl. Erw. 2.3 vorne]; Fr. 610.00 für Reise- und Transportkosten während des Aufenthalts von D._____ im Jugendheim R._____ [vgl. Erw. 2.4 vorne]; Fr. 2'610.00 Kosten für den Besuch der Handelsschule der Trägerschaft H._____ AG durch D._____ [vgl. Erw. 2.5 vorne]).