den meisten Pflegeeltern, die eine Verpflichtungserklärung gestützt auf Art. 6 Abs. 4 aPAVO abgegeben haben, als sehr einschneidend bis ruinös erweisen. Die Beklagten sind somit nicht zur Übernahme der durch die IV-Rente und die Ergänzungsleistungen an D._____ nicht gedeckten Betreuungskosten in der Jugendwohngruppe "J" sowie der ohnehin nicht (genügend) belegten Kosten für den Aufenthalt von D._____ im Z. und für die (ambulante) sozialpädagogische Begleitung und Therapie verpflichtet. 2.8. Aus dem "KlientInnenkontoauszug" 2018 ("Sammelbeilage" 18) geht hervor, dass die IV-Rente von D._____ von monatlich Fr. 1'567.00 in den - 26 -