__ AG vom 28. Juli 2017; je Fr. 139.75 [nach Abzug der Prämienverbilligungen] gemäss den Prämienrechnungen der - 24 - I._____ AG vom 27. September 2017 und vom 27. Oktober 2017). Für «Krankheitskosten», die im Jahr 2018 entstanden sind, hat die Klägerin erst mit der Stellungnahme vom 1. November 2023 teilweise Belege eingereicht, die aber aufgrund des Aktenschlusses nach dem doppelten Schriftenwechsel unbeachtlich sind (siehe Erw. I/4.3 vorne).