Zumindest wird das Gegenteil nicht (substanziiert) behauptet und dargetan. Ferner ist – wie bereits erwähnt – davon auszugehen, dass sich D._____ für diesen Ausbildungsgang eignete und dass er zumindest beim Ausbildungsbeginn und bis zum vorzeitigen Abbruch nach nur zwei Monaten die erforderliche Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit für eine solche Ausbildung an den Tag legte. Gegenteiliges wird von den Beklagten, die D._____ sehr gut kennen, zumindest nicht geltend gemacht.