Immerhin fand ein persönlicher Verkehr zwischen ihnen und D._____ während seines Aufenthalts im Jugendheim R._____ offenbar weiterhin statt. Schliesslich steht nicht zur Debatte, dass D._____ seine Ausbildung zum Koch und danach an einer Handelsschule bis zum Abbruch nicht mit der erforderlichen Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit betrieben oder er sich für diese Ausbildungsgänge von vornherein nicht geeignet hätte (vgl. dazu FOUNTOULAKIS, a.a.O., N. 20 zu Art. 277).