2.3.4. Die Beklagten wenden ferner ein, D._____ sei schon im Juni 2015 volljährig geworden und hätte von da an Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung sowie Ergänzungsleistungen gehabt, die zur Deckung der Elternbeiträge hätten verwendet werden können, wenn die erwähnten Leistungen der Invalidenversicherung von der Berufsbeistandschaft rechtzeitig beantragt worden wären. Dem ist vorab entgegenzuhalten, dass allfällige Leistungen der Invalidenversicherung gemäss § 27 Abs. 2 Satz 2 Betreuungsgesetz (in der für die Jahre 2014 bis 2016 massgeblichen Fassung) nebst den Elternbeiträgen an die Einrichtung (Jugendheim R._____) zu entrichten gewesen wären.