vom 1. Januar 2013 bis am 31. Dezember 2013 in Kraft stehenden Fassung der Verordnung über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen vom 8. November 2006 (Betreuungsverordnung; SAR 428.511) für stationäre Sonderschulen sowie Kinder- und Jugendeinrichtungen auf Fr. 25.00 pro Kind und Übernachtung festgelegt (vgl. § 54 Betreuungsverordnung). Demgemäss haben die Beklagten, die gemäss Verpflichtungserklärung vom 30. Januar 2001 für öffentlich-rechtliche Ansprüche aus dem Aufenthalt von D._____ einzustehen haben, in Anwendung von § 27 Abs. 2 Betreuungsgesetz und § 54 Betreuungsverordnung in der jeweils massgeblichen Fassung die ihnen für den Aufenthalt von D.