2.2.2. Nach § 27 Abs. 2 der vom 1. Januar 2011 bis 30. Dezember 2017 in Kraft stehenden Fassung des Gesetzes über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen vom 2. Mai 2006 (Betreuungsgesetz; SAR 428.500) leisten Eltern den stationären Einrichtungen gemäss § 2 Abs. 1 lit. b und c (u.a. stationäre Sonderschulen) für den Aufenthalt ihrer Kinder eine vom Regierungsrat auf maximal Fr. 30.00 pro Kind und Nacht festgesetzte Pauschale. Diesen Elternbeitrag hat der Regierungsrat in der - 19 -