O., N. 11 zu Art. 289). Auch nach § 5 Abs. 2 VRPG verjähren periodisch zu erbringende Leistungen innerhalb von fünf Jahren. Periodische Leistungen sind separat fällige, periodisch wiederkehrende Einzelleistungen aus einheitlichem Rechtsgrund. Nicht vorausgesetzt ist, dass die Höhe der einzelnen Leistungen oder die Länge der jeweiligen Zeitabstände gleich ist (ROBERT K. DÄPPEN, in: Basler Kommentar Obligationenrecht I, a.a.O., N. 2 zu Art.