2.1.3. Nun hat allerdings der Sozialausschuss der Stadt Q._____ am 23. Juli 2013 entschieden, die Kosten für die sozialpädagogische Familienbegleitung durch "X." in den ersten beiden Monaten für wöchentlich 1,5 Stunden, in den darauffolgenden sieben Monaten alle zwei bis drei Wochen für 1,5 Stunden und im Maximalbetrag von Fr. 9'072.00 zu übernehmen (Duplik- Beilage 9). Nach Abzug dieses Maximalbetrages beschränkt sich die Rückerstattungspflicht der Beklagten für die Kosten der sozialpädagogischen Familienbegleitung auf Fr. 2'700.00 (Fr. 11'772.00 – Fr. 9'072.00), zumal von der Klägerin nicht eingewendet wird, die sozialpä- - 17 -