dann auch Erholung und ein altersgerechtes Taschengeld. Die Kosten von Kindesschutzmassnahmen gehören gemäss ausdrücklicher Regelung in Art. 276 Abs. 2 ZGB ebenfalls zum Unterhalt; dies betrifft namentlich die Kosten für eine Beistandschaft oder eine Unterbringung (vgl. zum Ganzen CHRISTIANA FOUNTOULAKIS, in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage 2022, N. 20 und 22 zu Art. 276). Entsprechend wären die Beklagten gestützt auf die Verpflichtungserklärung vom 30. Januar 2001 grundsätzlich verpflichtet, für die Kosten der Familienbegleitung zugunsten von D._____ aufzukommen, weil sie auch gegenüber einem eigenen Kind für solche Kindesschutzmassnahmen einstehen müssten.