gleitung sei äusserst hilfreich, habe relativ bald Entlastung gebracht und sei als flankierende Massnahme weiterhin nötig, damit (der sich damals im Internat B. der Stiftung "F._____" aufhaltende) D._____ Wochenenden und Ferien mit der Familie verbringen und auch die Rückführung in die Familie nach dem Ende des Internataufenthalts gelingen könne. Gemäss den Sammelbeilagen 13 und 14 zur Klage stellt die Klägerin den Beklagten für die Familienbegleitung im Jahr 2013 den Gesamtbetrag von Fr. 8'100.00 in Rechnung (Fr. 900.00 für den Monat Mai; Fr. 2'448.00 für den Monat Juni; Fr. 1'368.00 für den Monat August; Fr. 2'772.00 für die Monate September und Oktober;