1.3.6. Demnach ist die Verpflichtungserklärung vom 30. Januar 2001 gültig zustande gekommen und beinhaltet die Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin die von ihr ausgelegten Kosten für den Unterhalt von D._____ zurückzuerstatten, soweit es sich dabei um Leistungen handelt, die nach Massgabe der Art. 276 ff. ZGB von Eltern gegenüber ihrem Kind zu erbringen sind. Ferner erfasst die Verpflichtungserklärung Leistungen der öffentlichen Hand zugunsten von D._____, an denen sich die Eltern aufgrund entsprechender öffentlich-rechtlicher Vorschriften beteiligen müssen.