ZGB, verpflichtet gewesen wären. Eine sachlich und zeitlich unbegrenzte Unterhaltspflicht oder eine Rückerstattungspflicht für über den Kinderunterhalt nach den Art. 276 ff. ZGB hinausgehende Leistungen widerspräche demgegenüber Art. 6 Abs. 4 aPAVO, auf den – wie erwähnt – die Verpflichtungserklärung der Beklagten verweist.