1.3.5. Mit Bezug auf den Inhalt der Verpflichtungserklärung gilt es Folgendes festzuhalten: Die Erklärung war zwar an die Fremdenpolizei des Kantons Aargau gerichtet, welche aus ausländerrechtlichen bzw. wirtschaftlichen Gründen (vgl. dazu Art. 16 Abs. 1 des bis 31. Dezember 2007 in Kraft stehenden Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 [ANAG], Stand: 2. August 2000) für deren Einholung besorgt war. Berechtigt aus der Verpflichtungserklärung ist jedoch mit Blick - 15 -