O., N. 1 zu Art. 17). Demgegenüber wurde mit der Verpflichtungserklärung vom 30. Januar 2001 eine Schuld der Beklagten erst begründet, nicht eine bestehende Schuld anerkannt. Somit lässt sich auch nicht über den Umweg von Art. 17 OR herleiten, dass die Verpflichtungserklärung mangels einer gesetzlichen Grundlage ungültig oder nichtig wäre.