Verpflichtungserklärung weder nichtig noch für die Beklagten unverbindlich ist. 1.3.4. Nicht stichhaltig ist schliesslich die Argumentation der Beklagten, bei der Verpflichtungserklärung handle es sich um ein Schuldbekenntnis im Sinne von Art. 17 OR, das ohne einen gültigen Entstehungsgrund keine Rechte verleihe. Das Schuldbekenntnis (auch Schuldanerkenntnis oder Schuldanerkennung) gemäss Art. 17 OR ist die Erklärung des Schuldners gegenüber dem Gläubiger, dass eine bestimmte Schuld bestehe (vgl. SCHWENZER/FOUNTOULAKIS, a.a.O., N. 1 zu Art.