Kommt hinzu, dass es sich bei dem von ihnen geltend gemachten Rechtsirrtum um einen grundsätzlich unbeachtlichen Motivirrtum handelt (vgl. INGEBORG SCHWENZER/CHRISTIANA FOUNTOULAKIS, in Basler Kommentar Obligationenrecht I, 7. Auflage 2020, N. 29 zu Art. 24). Selbst wenn aber bei verwaltungsrechtlichen Verträgen im Gegensatz zu zivilrechtlichen Verträgen auch ein blosser Rechtsirrtum beachtlich wäre (vgl. HÄFELIN/ MÜLLER/ UHLMANN, a.a.