Dies gilt umso mehr, als die Beklagten nicht für sich in Anspruch nehmen können, die Verpflichtungserklärung aufgrund einer Notlage oder wegen einer Unerfahrenheit im Sinne von Art. 21 OR oder wegen eines Irrtums im Sinne von Art. 24 OR abgegeben zu haben, welche Bestimmungen auf verwaltungsrechtliche Verträge analog Anwendung finden (vgl. HÄFELIN/ MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz.