Dieses Interesse der öffentlichen Hand schmälert jedoch das Interesse der Beklagten nicht, D._____ wie ein eigenes Kind aufzuziehen und für ihn zu sorgen, was sie auch immer anstandslos getan haben. Insofern lässt sich ihre heutige Haltung, sich auf eine fehlende oder ungenügende gesetzliche Grundlage für die von ihnen abgegebene Verpflichtungserklärung vom 30. Januar 2001 zu berufen, kaum mit dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem daraus fliessenden Gebot eines widerspruchsfreien Verhaltens vereinbaren.