Dies gilt unabhängig davon, dass eine Adoption schon bald nicht mehr in Frage kam, was aber die Beklagten nicht dazu veranlasste, auf ihren Entscheid betreffend die Aufnahme und die dauerhafte Betreuung von D._____ zurückzukommen. Die Situation unterscheidet sich nur insofern vom in Art. 6 Abs. 4 aPAVO geregelten Anwendungsfall, als neben den Beklagten auch behördlicherseits ein gewisses Interesse daran bestand, stabile Betreuungsverhältnisse für D.___