Die falsche Anwendung von Art. 6 Abs. 4 aPAVO auf Pflegeeltern, welche das Pflegekind nicht in die Schweiz geholt, sondern ein sich bereits in der Schweiz befindliches Kind bei sich aufgenommen haben, stellt für sich genommen nicht den verlangten gravierenden Mangel dar, der ohne weiteres zur Ungültigkeit bzw. Nichtigkeit der Verpflichtungserklärung vom 30. Januar 2001 führen würde. Das Interesse daran, das Kind D._____ bei sich aufzunehmen, war zumindest auf Seiten der Beklagten nicht grundlegend anders, als wenn das Kind direkt aus dem Ausland zu ihnen gekommen wäre, zumal sie sich eine dauerhafte Platzierung von D.___