Im Gegenteil ist ein solcher Vertrag in der Regel nur anfechtbar und die Unzulässigkeit einer vertraglichen Regelung dürfte kaum je als dermassen gravierend eingestuft werden, dass das Interesse am Vertrauen in den Bestand des Vertrages zurücktreten müsste. Der Grundsatz "pacta sunt servanda" gebietet, dass vertraglich übernommene Pflichten vom Gemeinwesen und vom Privaten auch zu erfüllen sind, falls sich der Vertrag als rechtswidrig erweist, sofern es sich dabei nicht um einen gravierenden Mangel handelt.