Der Umstand allein, dass der Inhalt eines verwaltungsrechtlichen Vertrages (insbesondere von Privaten übernommene Verpflichtungen) nicht zumindest mittelbar auf ein Gesetz zurückgeführt werden kann, bedeutet jedoch nicht, dass der Vertrag deswegen ohne weiteres ungültig oder nichtig wäre. Im Gegenteil ist ein solcher Vertrag in der Regel nur anfechtbar und die Unzulässigkeit einer vertraglichen Regelung dürfte kaum je als dermassen gravierend eingestuft werden, dass das Interesse am Vertrauen in den Bestand des Vertrages zurücktreten müsste.