Dasselbe gilt erst recht für die Verpflichtung zur Erfüllung von in Art. 6 Abs. 4 aPAVO nicht thematisierten "öffentlich-rechtlichen" Ansprüchen aus dem Aufenthalt von D._____, die von den Unterhaltspflichten im Sinne der erwähnten Bestimmung nicht gedeckt sind. Der Umstand allein, dass der Inhalt eines verwaltungsrechtlichen Vertrages (insbesondere von Privaten übernommene Verpflichtungen) nicht zumindest mittelbar auf ein Gesetz zurückgeführt werden kann, bedeutet jedoch nicht, dass der Vertrag deswegen ohne weiteres ungültig oder nichtig wäre.