__ entzogen, die ihnen erteilte Pflegekinderbewilligung aufgehoben und der Junge vorübergehend in einem Kinderheim platziert worden war, nahmen ihn die Beklagten bei sich auf. Ob sie dies zum Zwecke der Adoption getan haben, da erst später definitiv feststand, dass der Kindsvater nicht in eine Adoption einwilligen würde, kann dahingestellt - 12 - bleiben. So oder anders bot Art. 6 Abs. 4 aPAVO (mangels Anwendbarkeit auf ein bereits in der Schweiz lebendes Kind) keine gesetzliche Grundlage für die Abgabe einer Verpflichtungserklärung, wie sie von den Beklagten am 30. Januar 2001 unterzeichnet wurde.