pflichtungs- respektive "Garantieerklärung" im Sinne von Art. 6 Abs. 4 aPAVO verpflichtet werden. Grund dafür war die Überlegung, dass Pflegeeltern nur dann Eltern gleich für den Unterhalt eines Kindes (bis zum Abschluss der Ausbildung) sorgen sollen, wenn sie dieses aus dem Ausland in die Schweiz geholt haben. Diesen Tatbestand erfüllen die Beklagten klar nicht, weil D._____ nicht von ihnen, sondern von seiner Tante in die Schweiz geholt worden war. Erst nachdem den Ehegatten C._____ die Obhut über D._____ entzogen, die ihnen erteilte Pflegekinderbewilligung aufgehoben und der Junge vorübergehend in einem Kinderheim platziert worden war, nahmen ihn die Beklagten bei sich auf.