Aus dem Wortlaut der zitierten Bestimmungen ergibt sich unmissverständlich, dass diese nicht auf die Aufnahme von ausländischen Pflegekindern anwendbar sind, die im Zeitpunkt der Aufnahme bereits in der Schweiz gelebt haben. Pflegeeltern, die ein bereits in der Schweiz lebendes ausländisches Kind als Pflegekind (zum Zwecke der Adoption) bei sich aufnehmen bzw. aufnahmen, können bzw. konnten auch gemäss den erläuternden Ausführungen im Kreisschreiben des Bundesrates an die Aufsichtsbehörden über das Pflegekinderwesen vom 21. Dezember 1988 (Beilage zur Stellungnahme der Beklagten vom 4. Oktober 2023), S. 11, nicht zur Abgabe einer Ver-