Soll ein ausländisches Kind, das bisher im Ausland gelebt hat, zur späteren Adoption aufgenommen werden, so müssen die Pflegeeltern bereit sein, das Kind in seiner Eigenart anzunehmen und es entsprechend seinem Alter mit seinem Herkunftsland vertraut zu machen (Art. 6 Abs. 1 aPAVO). Die Pflegeeltern müssen sich (zudem) schriftlich verpflichten, für den Unterhalt des Kindes in der Schweiz wie für den eines eigenen aufzukommen, auch wenn es nicht zur Adoption kommt, und dem Gemeinwesen die Kosten zu ersetzen, die es an ihrer Stelle für den Unterhalt des Kindes ausgelegt hat (Art. 6 Abs. 4 aPAVO; vgl. auch die geltende Fassung in Art. 6 Abs. 3 PAVO [SR 211.222.338]).