1.3.2. Im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung Ende Januar 2001 galt die folgende Regelung: Soll ein ausländisches Kind, das bisher im Ausland gelebt hat, zur späteren Adoption aufgenommen werden, so müssen die Pflegeeltern bereit sein, das Kind in seiner Eigenart anzunehmen und es entsprechend seinem Alter mit seinem Herkunftsland vertraut zu machen (Art. 6 Abs. 1 aPAVO).