Bestehen identische Verpflichtungen verschiedener Parteien gegenüber dem gleichen Berechtigten gestützt auf separate Verträge, steht es dem aus diesen Verträgen Berechtigten frei, welche seiner Gegenparteien er in Pflicht nehmen will. Im Allgemeinen wird er sich dabei an diejenige Gegenpartei halten, von der er sich am ehesten Erfüllung versprechen kann. Erst nach der vollständigen Erfüllung der Verpflichtung durch eine Vertragspartei können sich weitere Verpflichtete gestützt auf Art. 62 OR wegen ungerechtfertigter Bereicherung einer nochmaligen Erfüllung verweigern.