Ebenso wenig könne die Klägerin Rechte daraus ableiten, dass die Beklagten eine "Nichtschuld" übernommen hätten. Die als einseitige Anordnung aufzufassende Pflegeplatzbewilligung der Klägerin, welche die Tragung der Unterhaltskosten ohnehin nicht regle, vermöge den fehlenden (gültigen) Vertrag über die Kostentragung nicht zu ersetzen. Für den Unterhalt von unmündigen Kindern, die nicht unter elterlicher Sorge stünden, habe das Gemeinwesen aufzukommen. Die Klägerin könne sich weder davon befreien noch die Unterhaltspflichten ohne gesetzliche Grundlage auf Dritte überwälzen.