Ausserdem hätten sie sich bei dessen Unterzeichnung in einem Rechtsirrtum (wohl hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 4 aPAVO für die vertragliche Übernahme von Unterhaltspflichten gegenüber einem ausländischen Pflegekind) befunden. Die Verpflichtungserklärung stelle auch kein zweiseitiges Rechtsgeschäft mit übereinstimmenden gegenseitigen Willenserklärungen dar, an welchem die Klägerin beteiligt sei und woraus sie für sich Rechte ableiten könne. Ebenso wenig könne die Klägerin Rechte daraus ableiten, dass die Beklagten eine "Nichtschuld" übernommen hätten.