Folglich habe die Klägerin im Vorfeld der Erteilung der (definitiven) Pflegeplatzbewilligung zu Recht auf die Einholung einer entsprechenden Verpflichtungserklärung verzichtet. Die Erklärung an sich entfalte ohnehin keine Rechtswirkungen, sondern nur das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Unterhaltspflicht der Pflegeeltern nach Art. 6 Abs. 4 aPAVO, die hier nicht gegeben seien. Als einseitiges "Schuldbekenntnis" sei die Verpflichtungserklärung analog Art. 17 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 (OR; SR 220) kausal und hänge von einem gültigen Entstehungsgrund ab.