cher Sicht sei D._____ mit Aufenthalt in der Schweiz somit trotz seiner marokkanischen Staatsangehörigkeit kein "ausländisches" Kind gewesen. Art. 6 Abs. 4 aPAVO stelle die einzige Ausnahme vom Grundsatz dar, dass nur Eltern, nicht hingegen Pflegeeltern für den Unterhalt eines Kindes aufkommen müssten. Weitere Ausnahmen gebe es nicht. Das gelte auch für die Übernahme eines Kindes, das ursprünglich – wie D._____ – von Dritten in die Schweiz geholt worden sei. Folglich habe die Klägerin im Vorfeld der Erteilung der (definitiven) Pflegeplatzbewilligung zu Recht auf die Einholung einer entsprechenden Verpflichtungserklärung verzichtet.