_ einfordern; die Beklagten seien nicht passivlegitimiert. 1.2.2. Zum anderen führen die Beklagten aus, die Voraussetzungen gemäss aPAVO (Art. 6 Abs. 4), unter denen sich Pflegeeltern bei der Aufnahme eines ausländischen Kindes zur Tragung von Unterhaltskosten wie gegenüber einem eigenen Kind verpflichten könnten, hätten im vorliegenden Fall von Anfang an nicht vorgelegen. Es fehle insofern an einer gesetzlichen Grundlage für die Verpflichtungserklärung. Bei Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung habe bereits festgestanden, dass eine Adoption von D._____ durch die Beklagten nicht in Frage kommen würde (mangels Zustimmung des leiblichen Vaters). Auch habe sich D.___