1.2. 1.2.1. Die Beklagten argumentieren zum einen, bei Unterzeichnung dieser Verpflichtungserklärung habe bereits eine analoge Erklärung der Ehegatten C._____ vom 27. Januar 1998 (Klageantwortbeilage 3) vorgelegen, welche D._____ zuerst als Pflegekind bei sich aufgenommen hätten. Jene Erklärung werde erst abgelöst, wenn D._____ in sein Heimatland zurückkehre oder von Dritten adoptiert werde. Die Fremdenpolizei des Kantons Aargau habe den Kantonswechsel (von Solothurn in den Aargau) fälschlicherweise zum Anlass genommen, eine neue Verpflichtungserklärung einzuholen. Die Klägerin könne die Unterhaltskosten für D._____ gegenüber den Ehegatten C._____ einfordern;