II. 1. 1.1. Zwischen den Parteien sind zunächst das gültige Zustandekommen der Verpflichtungserklärung vom 30. Januar 2001 (Klagebeilage 2) und deren Inhalt streitig. Die Erklärung stützt sich gemäss dem Wortlaut des Formulars auf Art. 6 Abs. 4 aPAVO (in der Fassung vom 21. Dezember 1988 [AS 1989 54 ff.]), wurde von den Beklagten am 30. Januar 2001 unterzeichnet und weist den folgenden Wortlaut auf: