6. In öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten – gemäss Urteil des Bundesgerichts 2C_829/2021 vom 19. Juni 2023, Erw. 1.2, handelt es sich vorliegend um eine solche – gilt das Prinzip der "double instance" bzw. des doppelten Instanzenzuges auf kantonaler Ebene nicht (vgl. Art. 86 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). Somit entbehrt das Ersuchen der Beklagten, es sei "in der Rechtsmittelbelehrung die Rechtsmittelinstanz auf kantonaler Ebene ausdrücklich zu benennen" (Eingabe vom 4. Oktober 2023, S. 2), jeglicher Grundlage; es kann direkt das Bundesgericht angerufen werden. -9-