Kein (unzulässiges) Novum stellt demgegenüber das von der Beklagten am 4. Oktober 2023 beigebrachte Kreisschreiben des Bundesrates an die Aufsichtsbehörden über das Pflegekinderwesen und die Adoptionsvermittlung vom 21. Dezember 1988 dar, weil es sich dabei um rechtliche Ausführungen handelt, die von Amtes wegen zu beachten sind.