In Anbetracht der dargelegten Unbeachtlichkeit von neuen Vorbringen der Klägerin in der Stellungnahme vom 1. November 2023 und der von ihr damit neu eingereichten Beweisurkunden(-bestandteile) erweist sich der prozessuale Antrag der Beklagten, eine Frist für die Stellungnahme zu den neuen Vorbringen und Beweismitteln in dieser Eingabe angesetzt zu erhalten, der auch explizit nur für den Fall der Zulassung von Noven gestellt wurde, als gegenstandslos.