verfassungsmässige Replikrecht ändert nichts am Aktenschluss, der in Verfahren, auf welche die ZPO (analog) anwendbar ist, nach dem doppelten Schriftenwechsel eintritt, mit Ausnahme der nach Art. 229 ZPO zulässigen Noven (vgl. BGE 146 III 237, wonach zwischen dem Replikrecht und einer Stellungnahme mit freien Äusserungsmöglichkeiten zu unterscheiden ist).