Dasselbe gilt für die neuen Vorbringen in der Stellungnahme der Klägerin vom 1. November 2023, mit denen die Klägerin den im doppelten Schriftenwechsel vorgetragenen Sachverhalt ergänzt und vervollständigt bzw. nachsubstanziiert, also nicht lediglich (aus Anlass von Äusserungen in der Duplik) klarstellt. Die Klägerin lässt in dieser Stellungnahme gänzlich unbegründet, weshalb es ihr (subjektiv) unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre, den rechtserheblichen Sachverhalt zur gehörigen Begründung ihrer Forderung respektive zur Erstellung ihres Klagefundaments nicht schon im Rahmen des doppelten Schriftenwechsels vollständig vorzutragen. Das -8-