Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2023 N. 4a zu Art. 229). Folglich ist darauf abzustellen, dass es sich bei diesen 20 Beweisurkunden bzw. den noch nicht aktenkundigen Bestandteilen davon um unzulässige und damit unbeachtliche Noven handelt. Dasselbe gilt für die neuen Vorbringen in der Stellungnahme der Klägerin vom 1. November 2023, mit denen die Klägerin den im doppelten Schriftenwechsel vorgetragenen Sachverhalt ergänzt und vervollständigt bzw. nachsubstanziiert, also nicht lediglich (aus Anlass von Äusserungen in der Duplik) klarstellt.