Mit den Stellungnahmen vom 4. Oktober 2023 und 1. November 2023 haben nach Abschluss des doppelten Schriftenwechsels beide Parteien weitere Belege eingereicht. Während die Beklagten begründeten, weshalb sie angeblich das von ihnen eingereichte Kreisschreiben des Bundesrates an die Aufsichtsbehörden über das Pflegekinderwesen und die Adoptionsvermittlung vom 21. Dezember 1988 erst jetzt beibringen konnten (bis zum Abschluss des Schriftenwechsels soll das Dokument nicht öffentlich zugänglich gewesen sein), äussert sich die Klägerin mit keinem Wort zu den Gründen dafür, weshalb sie die von ihr eingereichten 20 Beweisurkunden,